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Führerscheinklassen

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen (Stand 01.01.2017)

 

Klasse A fahrerlaubnisklasse a

ab 20-24 Jahre

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)

Hubraum mehr als 50cm³ oder mehr als 45 km/h.

Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg

20 Jahre bei 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2

Nach 2 Jahren Klasse A2 ist nur eine praktische Fahrprüfung nötig.

Keine automatische Öffnung durch Zeitablauf mehr.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge ohne Leistungsbeschränkung

Mindestalter 21 Jahre

Anhänger dürfen nicht hinter zwei- und dreirädrigen Krafträdern geführt werden.

Beinhaltet Klasse A1, A2 und AM



Klasse A2 fahrerlaubnisklasse a2

ab 18 Jahre

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)

Motorleistung nicht mehr als 35 kW
Verhältnis von Leistung zu Gewicht nicht mehr als 0,2 kW/kg

Mindestalter: 18 Jahre

Nach 2 Jahren Klasse A1 ist nur eine praktische Fahrprüfung
Beinhaltet Klasse A1 und AM



Klasse A1 fahrerlaubnisklasse a1


ab 16 Jahre

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)

Hubraum bis 125 cm³, Motorleistung nicht mehr als 11 kW
Verhältnis von Leistung zu Gewicht nicht mehr als 0,1 kW/kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

mehr als 50 cm³ oder mehr als 45 km/h und Leistung bis 15 kW

Mindestalter 16 Jahre

- unbefristet gültig Beinhaltet Klasse AM

Wegfall der 80 km/h Begrenzung für 16/17 Jährige



Klasse AM fahrerlaubnisklasse am

ab 16 Jahre

Kleinkrafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)

Zwei – und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

bis 50 ccm, max. 45 km/h bbH bzw. 4 kW.

Mindestalter: 16 Jahre

Modellversuch ab 15 Jahre in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

- unbefristet gültig






Klasse B fahrerlaubnisklasse b

ab 18 Jahre

Kraftfahrzeuge

Gewicht bis 3500kg.
Nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Führersitz.
Auch mit Anhänger von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern das Gesamtgewicht der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre, bei Teilnahme am Begleiteten Fahren 17 Jahre

-unbefristet gültig
Beinhaltet Klassen AM und L



Klasse B96 fahrerlaubnisklasse be

ab 18 Jahre

Fahrzeugkombinationen aus Klasse B und einem Anhänger von mehr als 750 kg

bis 4250 kg zulässig Gesamtmasse der Kombination

- unbefristet gültig



Klasse BE fahrerlaubnisklasse be

Fahrzeugkombinationen aus Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger

Gesamtmasse Hänger nicht mehr als 3,5t zGM.






Klasse C1 fahrerlaubnisklasse c1

ab 18 Jahre

Kraftfahrzeuge Gewicht mehr als 3,5t zGM bis 7,5t zGM.
Nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Führersitz.
Auch mit Anhänger von nicht mehr als 750 kg

- gültig bis zum 50. Lebensjahr, danach Verlängerung um 5 Jahre

Vorbesitz der Klasse B erforderlich.



Klasse C1E fahrerlaubnisklasse c1e

Fahrzeugkombinationen

Fahrzeug Klasse C1 und Hänger über 750 zGM der Fahrzeugkombination bis 12 t.

Fahrzeug Klasse B und Hänger über 3500 zGM der Fahrzeugkombination bis 12t.

Mindestalter: 18 Jahre

Befristung bis zum 50 Geburtstag, danach 5 Jahre.

Vorbesitz der Klasse C1 erforderlich.



Klasse C fahrerlaubnisklasse c

ab 21 Jahre

Kraftfahrzeuge

Gewicht mehr als 3500 kg.
Nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Führersitz.
Auch mit Anhänger bis 750 kg

- gültig für 5 Jahre, danach Verlängerung um 5 Jahre

Vorbesitz der Klasse B erforderlich.



Klasse CE fahrerlaubnisklasse ce

KFZ über 3,5 t zG

Auch mit Anhänger über 750 kg zGM

Mindestalter: 21 Jahre, Ausnahmen bei Berufskraftfahrerausbildung/

-qualifikation

Befristung 5 Jahre

Vorbesitz der Klasse C erforderlich






Klasse D1 fahrerlaubnisklasse d1

ab 21 Jahre

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung

 

 

Bis zu 16 Sitzplätze außer dem Führersitz
Länge nicht mehr als 8 m
Auch mit Anhänger von nicht mehr als 750 kg

Mindestalter: 21 Jahre, Ausnahmen bei Berufskraftfahrerausbildung/- qualifikation

- gültig für 5 Jahr, danach Verlängerung um 5 Jahre

Vorbesitz der Klasse B



Klasse D1E fahrerlaubnisklasse d1e

Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg zGM

Mindestalter: 21Jahre, Ausnahmen bei Berufskraftfahrerausbildung/

-qualifikation

Befristung: 5 Jahre

Vorbesitz der Klasse B erforderlich



Klasse D fahrerlaubnisklasse d1

ab 24 Jahre

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung

 

von mehr als 8 Fahrgästen ausgelegt und gebaut sind, auch mit

Anhänger bis 750 kg zGM

 

Mindestalter: 24 Jahre, Ausnahme bei Berufskraftfahrerausbildung/

-qualifikation

- gültig für 5 Jahr, danach Verlängerung um 5 Jahre

Vorbesitz der Klasse B erforderlich.



Klasse DE fahrerlaubnisklasse de

Kraftfahromnibusse, die zur Beförderung von mehr als 8 Fahrgästen ausgelegt und gebaut sind mit Anhänger über 750 kg zGM

Mindestalter: 24 Jahre, Ausnahmen bei Berufskraftfahrerausbildung /-qualifikation

-gültig für 5 Jahre, danach Verlängerung um 5 Jahre

Vorbesitz der Klasse D erforderlich.






Klasse L fahrerlaubnisklasse l

Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bis 40 km/h, mit Anhängern Führen nur bis 25 km/h.
Selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge sowie Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern bis 25 km/h.

Mindestalter: 16 Jahre

-unbefristet gültig



Klasse T fahrerlaubnisklasse t

Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bis 60 km/h, auch mit Anhängern.
Bis zum 18. Lebensjahr Führen nur bis 40 km/h.
Selbst fahrende Arbeitsmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bis 40 km/h, auch mit Anhängern.

-unbefristet gültig
Beinhaltet Klasse AM und L



 Allgemeines

  • Alle ab 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine sind 15 Jahre gültig. Die darin dokumentierte Fahrerlaubnis bleibt nach dem sogenannten Besitzstandrecht unbefristet erhalten. Ausgenommen sind die Fahrerlaubnisklassen die einer Befristung unterliegen. Hier setzt die Neuausstellung eine Gesundheitsuntersuchung voraus.

  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen ist 5 Jahre gültig

  • Definition des prüfbescheinigungspflichtigen Mofas: einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor- auch ohne Tretkurbel- wenn die Bauart die Gewähr bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.

  • Für das Fahren eines Personentransporters (Segway) im öffentlichen Straßenverkehr ist mindestens die Prüfbescheinigung für das Mofa erforderlich.

  • Definition des prüfbescheinigungsfreien Krankenfahrstuhls: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb , einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm.

  • Für die gewerbliche Nutzung der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE ist neben der entsprechenden Fahrerlaubnis eine zusätzliche Qualifikation nach dem BKrFQG erforderlich.

 

 

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Diese zusätzliche Fahrerlaubnis hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.